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Bankgeheimnis

Vor allem in den immer wieder aufkommenden Vorfälle rund um Steuerhinterziehung sieht man in einer unglaublichen Regelmäßigkeit einen Begriff auftauchen: Das Bankgeheimnis. Und so oft dieser Begriff auch genannt wird und so klar und offensichtlich seine Bedeutung eigentlich sein sollte, wissen die wenigstens Personen genau über die Rechtslage Bescheid.

Das Schweizerische Bankgeheimnis wird nämlich gerne gleichgesetzt mit einer unüberwindbaren Hürde zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und dabei natürlich zugleich mit einem ganz bequem zu erreichenden Schlupfloch für alle, die sich dieses Delikts aus eigenem Interesse strafbar machen möchten.

Die Wahrheit über das Bankgeheimnis sieht jedoch anders aus: Das seit 1934 ausdrücklich im Schweizerischen Gesetz verankerte Recht, das allen Schweizern ein absolutes Stillschweigen seitens der Banker garantiert, ähnlich also wie die ärztliche Schweigepflicht, lässt eine Lücke offen, die allen Kritikern des Bankgeheimnis sofort das Fahrwasser nimmt.

Wer sich nämlich eines rechtlich sehr schwerwiegenden Delikts strafbar macht, wie etwa Terroristen oder Geldwäscher, für den besteht so gut wie kein Bankgeheimnis mehr. Auch das Zivil-, Straf-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht behält sich bestimmte Klauseln vor, nach denen per richterliche Anordnung das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls Deckmantel für Steuerverbrechen jeglicher Art.